AGB für Händler
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Diese Bedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Medienhaus Heck GmbH (MH) und Standplatzmietern (V2). Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig, es bedarf in jedem Fall der Schriftform, der beide Partner schriftlich zu stimmen. Die MH betreibt von ihr organisatorisch und finanziell durchgeführte Jahrmarkt- und Spezialmärkte, Veranstaltungen und spezielle Flächen auf Veranstaltungen. Der Standbetreiber versichert, eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
2.Die Standplatzvergabe und Warensortiment: Die Vergabe erfolgt durch das MH. Erteilte Zulassungen können von ihr widerrufen werden. Das MH ist berechtigt angemeldete Warensortimente einzuschränken bzw. für einzelne Produkte Exklusivrechte zu vergeben. Im Einzelfall könnenV2 verpflichtet werden, ihre Waren bei vorgegebenen Lieferanten zu beziehen. Die Fahrzeugaufstellung und die Aufstellung von Wohnwagen in der Nähe des Geschäftes gewährleistet der Vermieter nicht. Die Belegung eines Standplatzes ist von der termingerechten Zahlung der hierfür vertragliche vereinbarten Vergütung abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Veranstaltungsort und –Zeiten ergeben sich aus dem Standplatzvertrag. Zu einem Stand gehören alle Bauteile incl. Überdachung und Deichsel. V2 ist verpflichtet, sein gesamtes Warensortiment in der Anmeldung anzugeben. Abweichungen vom vereinbarten Sortiment sind nicht zulässig und müssen bei Aufforderung entfernt werden. Die Belegung des Standplatzes auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigenes Risiko .Für eventuelle Schäden und Mängel haftet der Mieter.
3.Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Das MH haftet für keinerlei witterungsbedingte Einschränkungen der Verdienstmöglichkeiten. Muss das MH auf Grund von höherer Gewalt die Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Miete.
4.Vor Veranstaltungsbeginn erfolgt die Standabnahme durch die Behörden. Nur nach deren Zustimmung darf der Betrieb geöffnet werden. Die eingetragene Standgröße ist hiermit unveränderbar festgelegt und wird der Bauaufsichtsbehörde von der MH zur Genehmigung vorgelegt. Der Standplatz darf nach Zuweisung weder verändert noch verlegt werden. Bei Verstößen gegen die vertragsgegenständlichen Festlegungen, insbesondere bei Vergrößerung oder sonst wie nicht festgelegten Veränderungen des Betriebes und der Produktpalette erlöschen für den Standbetreiber alle Rechte aus diesem Vertrag ohne Rückzahlungsanspruch der Pachtsumme.
5.V2 handelt rechtlich und wirtschaftlich selbständig und ist hierfür in uneingeschränktem Umfang verantwortlich und haftbar. Die erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung ist selbst bei dem jeweiligen Gewerbeamt einzuholen.
6. V2 muss im Besitz eines gültigen Reisegewerbescheines sein. Alle Personen, die in irgendeiner Weise mit der Zubereitung und dem Verkauf von Speisen befaßt sind, müssen vor Ort einen gültigen Gesundheitspaß nach neuestem Stand mit sich führen. Der Verkaufsstand und alle Zubereitungs- und Lagereinrichtungen müssen permanent in hygienisch einwandfreiem Zustand sein.
7.V2 sorgt für eine ordnungsgemäße Preisauszeichnung der angebotenen Waren. In jedem Stand ist ein funktionierender Feuerlöscher mit gültigem Prüfzertifikat bereitzuhalten, bei Verwendung von Friteusen desweiteren eine Schneebrause. Alle für den Standaufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
8.V2 ist verpflichtet, alle am Veranstaltungsort geltenden Umwelt- und Müllvermeidungsvorschriften strikt einzuhalten. Verpackungsmüll ist wieder mitzunehmen und
ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere ist die Mülltrennung durch den Einsatz verschiedener und ausreichender Abfalltonnen am Verkaufsstand selbst durchzuführen. Verpackungsmüll ist von V2 wieder mitzunehmen und zu entsorgen.
Der Boden ist mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Plane auszulegen, die auch extremen Witterungsbedingungen standhält.
Nicht ordnungsgemäße Entsorgung sowie Verschmutzung oder Beschädigung des Untergrundes begründet uneingeschränkte Schadensersatzpflicht.
Dies gilt insbesondere für die Öl- und Fettentsorgung.
Die Müllentsorgung und (Zwischen-) Reinigung im unmittelbaren Umfeld der von V2 bewirtschafteten Bereiche (Radius 10m) obliegt V2. Bei Nichteinhaltung wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 150,- Euro pro Tag erhoben.
9.V2 ist für alle von ihm mitgebrachten Werte und Gegenstände selbst verantwortlich. Das MH übernimmt für Beschädigung oder Abhandenkommen keinerlei Haftung.
10.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur der im jeweiligen Vertrag angeforderte Strom geliefert werden kann.V2 muss seinerseits einwandfreie Anschlusskabel (maximal 50m) und feuchtigkeitsresistente Steckdosen bereithalten. Sollte durch ein Verschulden von V2 die Stromversorgung insgesamt gefährdet oder unterbrochen werden, so haftet V2 für den entstehenden Schaden.
11.V2 stellt das MH von allen Ansprüchen Dritter, die aus der Nichteinhaltung der vertraglichen Regelungen resultieren ausdrücklich frei.
12.Kündigung des Standplatzvertrages. Der Standplatzvertrag ist bindend. Wenn der Mieter bis 14 Tage vor der Veranstaltung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder anzeigt dass er an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, ist der Veranstalter berechtigt 25% des Rechnungsbetrages als Schadenersatz zu berechnen. Wenn die Absage nicht bis 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgt ist der Veranstalter berechtigt 70% der Standgebühr zu berechnen.
13.Bei Rechtsunwirksamkeit oder Nichtigkeit von Bestimmungen des jeweiligen Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch die Parteien durch eine wirksame zu ersetzen, damit der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erfüllt wird.
14.Gerichtsstand für beide Parteien ist Reinbek.
15.Die vorstehenden Geschäftsbedingungen sind branchenüblich.
16.Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, wie Termin, Aufstellung ,Öffnungszeiten und Abbau der von Ihnen benannten Stände behalten wir uns vor, Ihnen 200% der Standnehmergebühr in Rechnung zu stellen.
17.Ansonsten gelten die Bestimmungen des BGB.




